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Rückschaupflicht beim Linksabbiegen

von Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
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40474 Düsseldorf

Verstößt ein Verkehrsteilnehmer beim Linksabbiegen in schwerwiegender Weise gegen seine Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 StVO und kommt es allein deshalb mit einem überholenden Fahrzeug zu einem Unfall, so begründet dies seine volle Haftung für die Unfallfolgen. 

Was war geschehen?

Auf einer Landstraße wollte ein Traktorfahrer nach links in einen Feldweg abbiegen. Ob er den Blinker setzte, ist streitig. Bei Einleitung des Abbiegevorgangs wurden er von einem BMW mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h überholt. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der BMW-Fahrer aus. Auf diese Weise kam es nicht zu einer Berührung mit dem Traktor. Der BMW prallte jedoch gegen einen Baum. Für den Unfall machte der BMW-Fahrer den Traktorfahrer verantwortlich. 

Wie urteilte das Landgericht?

Das LG München hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es war der Ansicht, dass der Unfall einzig und allein durch das Fehlverhalten des Klägers (BMW – Fahrer) verursacht worden sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt.

Was sagt das Oberlandesgericht München?

Das OLG hat der Berufung stattgegeben und zu Gunsten des Klägers entschieden. 

Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte für die Unfallfolgen in vollem Umfang aufzukommen. Denn der Beklagte habe beim Abbiegen gegen die gemäß § 9 Abs. 1 StVO zu beachtenden Pflichten verstoßen. 

§ 9 Abs.1 StVO lautet:

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Nach Angaben des vom Gericht beauftragten Sachverständigen hätte der Beklagte das Fahrzeug des Klägers sehen müssen, wenn er seiner Rückschaupflicht nachgekommen wäre. 

Bei Durchführung jedenfalls der zweiten Rückschau, also der Durchführung des sog. Schulterblicks, hätte er das herannahende Fahrzeug des Klägers erkennen müssen.

In diesem Fall hätte er von dem Abbiegevorgang Abstand nehmen müssen. Das Ausweichmanöver des Klägers sei dann nicht mehr notwendig gewesen.

 Was ist mit der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges?

Grundsätzlich ist bei einem Überholmanöver in der Regel die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeuges zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das OLG den Pflichtenverstoß des Beklagten aber als schwerwiegend eingestuft. Damit trat die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden des Beklagten zurück.

 

OLG München, Urteil vom 06.10.2021 - 10 U 1012/19

 

 

 

 

 

 

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