Falschparker auf E-Auto-Platz muss mit Abschleppen rechnen!
Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt dies eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung.
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte seinen PKW mit Verbrennungsmotor auf einem Sonderparkplatz mit Ladesäule für E-Fahrzeuge abgestellt. Daneben befand sich ein weiterer freier E-Auto-Parkplatz.
Ausweislich der Feststellungen im Abschleppbericht lag in dem Fahrzeug des Klägers keine Rufnummer aus. Die Außendienstmitarbeiter der Stadt beauftragten um 18:15 Uhr ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug um 18:39 Uhr abschleppte. Der Kläger holte sein Fahrzeug noch am gleichen Tag vom Hof des Abschleppunternehmens um 19:50 Uhr ab. Der Kläger weigerte sich, die fälligen Abschleppkosten zu entrichten. Daher erließ die Beklagte einen entsprechenden Leistungsbescheid. Hiergegen richtete sich die Klage des Fahrers.
Wie argumentiert der Fahrer?
Der Kläger macht mit umfänglichen Erwägungen geltend, dass der Kostenbescheid rechtswidrig sei. Der bloße Parkverstoß rechtfertige keine Abschleppmaßnahme. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe nicht vorgelegen. Die Abschleppmaßnahme sei insbesondere unverhältnismäßig gewesen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Leistungsbescheid rechtmäßig ist.
Wie begründet das Gericht sein Urteil?
Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Denn mit den Flächen für bevorrechtigtes Parken soll die Elektromobilität gefördert werden.Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertigte die Abschleppmaßnahme. Der bevorrechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem jederzeit zur Verfügung steht. Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich nicht unangemessen.
Auch eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten sah das Gericht nicht als erforderlich an.Eine derartige Wartezeit stehe einer effektiven Parkraumüberwachung entgegen Außerdem sollte auch eine „negative Vorbildfunktion“ vermieden werden.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2020 - 17 K 4015/18
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