Ehelicher Lebensstandard. Was ist das?
Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte
Der Sachverhalt
Zwei Juristen heirateten. Aus der Ehe sind fünf Kinder. hervorgegangen. Nach 20 Jahren trennten sich die Eheleute. Vier Kinder blieben bei ihrer Mutter und die älteste Tochter zog aus. Nach der Trennung nahm die Ehefrau eine Teilzeittätigkeit als Richterin am Oberverwaltungsgericht (80%) auf. Um ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, forderte sie zukünftigen Trennungsunterhalt in Höhe von knapp 2.000 Euro monatlich sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von knapp 30.000 Euro.
Die Entscheidungen der Instanzgerichte
Das Familiengericht Potsdam hat der Forderung der Antragstellerin teilweise stattgegeben. Dagegen legte der Antragsgegner Berufung ein. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies den Antrag der Antragstellerin insgesamt ab, weil sie mit ihren Bezügen ihren konkreten Bedarf selbst decken könne. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Revision zum BGH ein.
Wie urteilte der BGH?
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies das Verfahren an das OLG zurück.
Maßstab für konkreten Wohnbedarf
Die Unterhaltsberechtigte hat nach § 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard. Sie muss deshalb darlegen, wie hoch dieser Bedarf (Größe und Ausstattung der Wohnung, Höhe der Miete samt Nebenkosten). Entgegen der Ansicht des OLG könne die Richterin von der Ausstattung der Ehewohnung ausgehen, den Auszug des Ehemanns und der Tochter berücksichtigen und die sich dann ergebenden - möglicherweise geringeren - Kosten als Maßstab für den Bedarf benennen. Maßgeblich ist nach Auffassung des BGH nicht die "Festschreibung" des früheren Bedarfs, sondern dessen "Fortschreibung" auf Basis des alten Standards unter Berücksichtigung von Änderungen.
Denn es geht vielmehr darum, was der Unterhaltsberechtigte benötigt, um die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten. Es handelt sich also um eine Fortschreibung des Bedarfs unter Berücksichtigung des Auszuges des Ehemanns.
Im Übrigen hat das Oberlandesgericht - so der BGH - den Anteil der jeweiligen Kinder an der Miete unzutreffend ermittelt. Der Wohnbedarf der Kinder ist vielmehr mit jeweils 20% des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 474/20
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