Kindesunterhalt
Kindesunterhalt fällt immer dann an, wenn nach einer Trennung oder Scheidung das jährliche oder auch das nicht eheliche Kind bei einem Elternteil lebt.
Die Höhe des Kindesunterhaltes hängt vom so genannten bereinigten Einkommen des Unterhaltsschuldners und vom Alter des Kindes ab.
Die Höhe der jeweiligen Zahlungen wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Unter bereinigten Einkommen ist das Nettoeinkommen zu verstehen, abzüglich bestimmter Belastungen, wie zum Beispiel gewisse Kosten für die Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, Haus, Kredite, Verbraucherkredite oder Versicherungen und andere Positionen. es wird nicht nur das Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Berechnung zu Grunde gelegt, sondern auch das Einkommen zum Beispiel aus Zinseinkünften, Mieteinnahmen, Renten und so weiter.
Vom Unterhaltsschuldner wird in erster Linie Auskunft über seine Einkommensverhältnisse in den letzten zwölf Monaten verlangt. Sodann kann das bereinigte Einkommen errechnet werden.
Der Ausbildungsgang des Kindes ist für die Dauer des Unterhaltsanspruches ausschlaggebend. Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn das Kind nicht mehr bedürftig ist. Die Unterhaltspflicht läuft weiter, bis das Kind eine angemessene Berufsausbildung abgeschlossen hat. Ab der Volljährigkeit des Kindes haften beide Eltern für den Barunterhalt das Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Sie wird im regelmäßigen Turnus veröffentlicht. Die aktuelle Änderung gilt ab dem 1.1.2023. Eine Verlinkung finden sich hier.
Bei einem Verdienst des Unterhaltsschuldners bis 1900 € netto beträgt der Unterhalt für eine null bis fünfjähriges Kind 437 €, für ein 6 bis elfjähriges Kind 502 €, für ein zwölf bis 17-jähriges Kind 588 € und für ein Kind, dass älter ist als 18 Jahre alt, 628 €. Die jeweiligen Unterhaltsansprüche berechnen sich anhand des Verdienstes des Unterhaltsschuldners sowie der Altersstufen
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