V/S Rechtsabwälte

„Nachtrunk“ befreit Versicherung von Leistungspflicht

von Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
+491787355408
info@vscrime.de

40474 Düsseldorf

Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist. 

Was war geschehen?

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Seine Eltern nahmen die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Die von der Polizei ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe des Klägers wies 2,79 Promille auf. Der Kläger behauptete, nach dem Unfall 0,7 l Wodka getrunken und sich schlafen gelegt zu haben. Mit seiner Klage begehrte er den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne. Die beklagte Versicherung lehnte dies aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers ab. Den behaupteten „Nachtrunk“ erachtete sie nicht als plausibel.

Wie hat das Landgericht entschieden?

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Es sei aufgrund des gesamten Akteninhalts und der erhobenen Beweise von einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe danach kein Versicherungsschutz. 

Wie hat der Kläger reagiert?

Der Kläger legte gegen das Urteil des LG Berufung ein. Zur Begründung trug er vor, dass der seitens des Gerichts bestellte Gutachter letztendlich nicht habe ausschließen können, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.

OLG sieht keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung

Das OLG sah hingegen keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Fahrzeug alkoholisiert geführt habe oder aber ob der hohe Blutalkoholwert auf einen „Nachtrunk“ zurückzuführen sei, ist nicht entscheidungsrelevant. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des geltenden Versicherungsvertrages nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Die Auskunftspflicht erschöpft sich dabei nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen. Sie erfasst vielmehr auch das Verhalten des Versicherten am Unfallort.

Obliegenheitsverletzung durch Versicherungsnehmer

Danach obliegt es dem Versicherten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zum Beispiel zum Drogen- und Alkoholkonsum des Fahrers zu ermöglichen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen. Dies hat der Kläger mit seinem behaupteten Nachtrunk vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt war nicht mehr durchführbar. Eine solche wäre aber in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen.

Nachdem das OLG den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seiner Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

 

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.04.2022

 

 

 

 

 

 

Sofort Hilfe vom Anwalt

 

                   

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

oder

Das könnte Sie auch interessieren:

V/S Rechtsanwälte

© Copyright. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.