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Strafrechtliche Promillegrenzen bei Auto und Fahrrad

von Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
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Kaiserswerther Straße 215,
40474 Düsseldorf

0,3-Promillegrenze

Eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr kann bereits bei einem Promillewert von 0,3 vorliegen.

Ab 0,3 Promille, die je nach Körpergröße und Gewicht schon durch das Trinken von nur einem Bier (0,33 l) erreicht sein können, wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen, wenn Sie neben dem Alkoholwert auch alkoholtypische Ausfallerscheinungen aufweisen.

Dies ist z.B. gegeben bei auffälliger Fahrweise wie Schlangenlinien, Verursachung eines Unfalls oder plötzlichen Abbremsens. 

Es droht:

  • Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren
  • Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate
  • 3 Punkte im Fahreignungsregister (sog. Punkte in Flensburg)

0,5-Promillegrenze

Stellt die Polizei bei der Alkoholkontrolle einen Alkoholgehalt ab 0,5 Promille (bzw. 0,25mg/l) fest, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird geahndet mit:

  • Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Zweitverstoß: 1000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Weiterer Verstoß: 1500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

1,1-Promillegrenze

Ab 1,1 Promille spricht man von der sogenannten „absolute Fahruntüchtigkeit“. Im Vergleich zur „relativen Fahruntüchtigkeit“ ist hier kein Gegenbeweis mehr zulässig, der darlegen könnte, dass eventuelle Ausfallerscheinungen nicht auf den Alkohol zurückzuführen sind. Erreicht man diesen Wert von 1,1 Promille droht einem:

  • Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
  • Der Führerschein wird für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten entzogen.
  • Im Fahreignungsregister werden 3 Punkte eingetragen.

Ferner kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde nach nun neuster Verwaltungsrechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) anordnen.

1,6-Promillegrenze

Ab 1,6 Promille erfolgt definitiv zu den unter „1,1-Promillegrenze“ genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

 Promillegrenze Fahrrad

Kein Alkohol am Steuer – und zwar bei jedem Fahrzeug. Vielen ist bewusst, dass nach einem Alkoholkonsum kein Auto bewegt werden darf und sollte. Daher steigen viele auf das Fahrrad um. Im Irrglauben, dass hier andere Grenzwerte gelten. Doch auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. Die unterschiedliche Handhabung betrifft lediglich die absolute Fahruntüchtigkeit. So wird ein Fahrradfahrer erst ab einem Wert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig angesehen. 

Wenn Sie also als Radfahrer unter Alkoholeinfluss den Verkehr gefährden oder einen Unfall verursachen, machen Sie sich genauso strafbar wie als Autofahrer. 

Ferner müssen Sie auch mit einer MPU rechnen, welche im Nachgang an ein Strafverfahren von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden kann. Sollten Sie diese nicht beibringen, kann Ihnen dann auch der Führerschein entzogen werden.

 

 

 

 

 

 

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