Im Falle einer Scheidung stellt sich beim Zugewinnausgleich oftmals die Frage, wie hoch der Wert einer Immobilie am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags war. Bei der Ermittlung des Werts muss darauf geachtet werden, die richtige Bewertungsmethode anzuwenden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel der Schwerpunkt auf dem Ertragswert liegt (vgl. BGH XII-ZR 170/09, Urteil vom 17.11.2010). Dies ist insbesondere in Zeiten des mmobilienbooms zu beachten, da der wirkliche Wert eines Grundstücks nicht unbedingt mit dem erzielbaren Veräußerungserlös identisch sein muss.
Im Übrigen ist die fiktive Steuerlast bei einer stichtagsbezogenen Grundstücksbewertung in Abzug zu bringen, also die Steuern, die veräußerungsbedingt unvermeidlich anfallen würden, wenn der Ausgleichspflichtige das Objekt am Stichtag veräußern würde. Hierzu zählt insbesondere auch die in Tagen stark steigender Immobilienpreise immer wieder relevante Spekulationssteuer gemäß § 34 EStG (vgl. BGH Z 188, 249 = FamRZ 2011, 1367, RN 50).
Mit Urteil vom 08.12.2021 (BGH Z, XII ZB 402/20) hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich abgelehnt, diese Grundsätze auch auf sonstige Veräußerungskosten ohne weiteres anzuwenden, insbesondere also nicht auf fiktive Maklergebühren oder fiktive Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl. BGB XII ZB 402/20, Urteil vom 08.12.2021, RN 12 ff.).
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