Die Polizei kann sog. Bodycams benutzen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind dabei unterschiedlich zu betrachten, da die Regelungen in jedem Bundesland anders ausfallen können. Im Folgenden werden die Voraussetzungen des Landes NRW beschrieben:
Was ist ein sog. Bodycam?
Die Bodycam ist eine kleine kompakte Kamera mit den Maßen 7x9 cm. Die schwarz/ gelbe Gestaltung weist auf das Aufnahmegerät hin. Die Bodycam macht nicht nur Videoaufnahmen in HD-Qualität, sondern ist auch mit einem Mikrofon ausgestattet. So können Einsätze im Falle einer Aufzeichnung in Bild und Ton wiedergegeben werden.
Seit 2020 gehört das körpernah getragene Aufnahmegerät (offizieller Name der Bodycam) zur Standardausrüstung der Streifenbesatzungen.
Wann ist der Einsatz zulässig?
Das Einschalten der Kamera unterliegt rechtlichen Voraussetzungen. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 15 c Polizeigesetz NRW. Danach ist der Einsatz erlaubt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen entscheidet die das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamtin oder der das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamte anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine Aktivierung des Aufnahmegeräts ist betroffenen Personen außerdem mitzuteilen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht.
In Wohnungen ist die Anfertigung von Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamte.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
1.
zur Gefahrenabwehr,
2.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
3.
auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen
benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten.
Was ist das Problem?
Genau hier liegt ein Problem dieser Kameras. Der Einsatz und die Speicherung sind äußerst intransparent gestaltet. So kann der aufnehmende Beamte selbst entscheiden, ob er einen Einsatz aufnimmt oder nicht und im Nachgang mit seinem Vorgesetzten in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob die Aufnahmen gespeichert oder gelöscht werden. Es überrascht daher nicht, dass es nahezu keine Aufnahmen gibt, die ein fehlerhafte Verhalten eines Polizeibeamten darstellen. Zumal es in der Praxis häufig vorkommt, dass man die Speicherung der Aufnahmen verlangt und daraufhin die Antwort erhält, dass entweder keine Aufnahmen getätigt wurden oder das Schreiben nicht zugegangen sei und daher die Aufnahmen gelöscht wurden.
Die Vorteile, die die Kameras bieten sind sicherlich zu begrüßen. Doch sollte der Einsatz diese Technik transparenter sein und für alle Seiten gleichermaßen Schutz bieten. Hier nur einseitig die Beamten in Schutz zu nehmen, greift definitiv zu kurz. Die Verfügungsgewalt über die Aufnahme bei dem einsetzenden Beamten zu belassen ist offensichtlich nicht geeignet Vertrauen zu schaffen. Auch bei dieser Thematik würde eine unabhängige Stelle wohl mehr Akzeptanz für diese Maßnahme fördern. Daher ist bei der Verwendung solcher Aufnahmen in einem Prozess anwaltliche Beratung unerlässlich, um sich beispielsweise bei Vorwürfen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sachgerecht zur Wehr zu setzen.
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